Allgemeine Servicebedingungen (ASB)

Die Erbringung von Serviceleistungen durch die Büromöbel Experte GmbH, Washingtonstraße 16/16a, 01139 Dresden erfolgt nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen, nachfolgend auftretend unter der Marke „oneserv®“.

Inhalt

 

  1. Allgemeine Begriffsbestimmungen
  2. Geltungsbereich
  3. Vertragsbestandteile
  4. Leistungserbringung
  5. Leistungszeiten
  6. Vergütung
  7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
  8. Remote-Zugriff
  9. Gewährleistung
  10. Haftung
  11. Höhere Gewalt
  12. Vertragsbeendigung
  13. Eigentumsvorbehalt
  14. Vertraulichkeit und Datenschutz
  15. Gerichtsstand, anwendbares Recht
  16. Salvatorische Klausel

 

1. Allgemeine Begriffsbestimmungen

In den nachfolgenden allgemeinen Servicebedingungen („ASB“) wird die Büromöbel Experte GmbH, Washingtonstraße 16/16a, 01139 Dresden mit dem Begriff „oneserv®“ bezeichnet. Der Vertragspartner von oneserv® ist der „Auftraggeber“. Beide Vertragspartner werden nachstehend als „Parteien“ bezeichnet; das abzuschließende Vertragsverhältnis ist der „Vertrag“.

2. Geltungsbereich

2.1 Die vorliegenden Allgemeinen Servicebedingungen („ASB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Auftraggebern im Hinblick auf Servicedienstleistungen betreffend die von oneserv® gelieferten oder vermieteten Sachen (Hard- und/oder Software) oder jeweils sachlich damit zusammenhängende Serviceleistungen von oneserv® (z.B. Hardware- und Softwarewartung, Hostingservice etc.), soweit es sich beim Auftraggeber um einen Geschäftskunden handelt.

2.2 Geschäftskunden im Sinne dieser ASB sind alle Unternehmer (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches Sondervermögen. Unter Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft zu verstehen, die beim Abschluss des Vertrages in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

2.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als oneserv® ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn oneserv® in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers dessen Lieferungen vorbehaltlos annimmt.

2.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen allgemeinen Servicebedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein in Textform geschlossener Vertrag bzw. die Bestätigung von oneserv® in Textform maßgebend.

2.5 Die ASB sind in Ihrer jeweils aktuellen Fassung unter https://www.oneserv.de/asb abrufbar und gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über die Wartung der vom Auftraggeber gelieferten oder vermieteten Hard- oder Software (inkl. damit zusammenhängender Nebenleistungen) mit demselben Auftraggeber, ohne dass oneserv® in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

2.6 Oneserv® behält sich das Recht vor, jederzeit Änderungen oder Ergänzungen der ASB vorzunehmen, sofern der Auftraggeber hierdurch nicht wider Treu und Glauben benachteiligt wird. Änderungen oder Ergänzungen der ASB werden durch Benachrichtigung in Textform bekannt gegeben. Die Änderungen oder Ergänzungen der Teilnahmebedingungen gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe in Textform Widerspruch einlegt. Widerspricht der Auftraggeber der Änderung oder Ergänzung, so kann oneserv® das Vertragsverhältnis im Hinblick auf Servicedienstleistungen durch außerordentliche Kündigung beenden.

3. Vertragsbestandteile

Die dem Auftraggeber bei Vertragsschluss von oneserv® angebotenen Leistungsbeschreibungen und Konditionen sind wesentliche Bestandteile des Vertrages.

4. Leistungserbringung

4.1 Gegenstand der Leistungserbringung sind die zwischen den Parteien vereinbarten Dienstleistungen von oneserv®. Werkvertragliche Leistungen sind nicht Gegenstand des Vertrages.

4.2 Oneserv® schuldet eine sorgfältige Leistungserbringung, die dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils aktuellen Stand der Technik auf dem Gebiet der Beauftragung entspricht, soweit nichts Anderes vereinbart ist.

4.3 Die Leistungserbringung nach Absatz 4.1 erfolgt, wenn möglich, per Fernwartung über einen Remote-Zugriff gemäß Ziff. 8. Der Auftraggeber hat das Recht, Weisungen über Art, Umfang und Ablauf der Fernwartung zu erteilen.

5. Leistungszeiten

5.1 Oneserv® bestimmt grundsätzlich Ort und Zeit der Leistungserbringung selbst. Jedoch sind zeitliche, räumliche und fachliche Anforderungen des Auftraggebers zu beachten, soweit sie sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben oder in zwischen den Parteien abgestimmten Termin- oder Leistungsplänen enthalten oder zur Erreichung des Zwecks der Beauftragung erforderlich sind. Für die zur Erbringung der Leistungen notwendigen Arbeitsmittel ist oneserv® selbst verantwortlich, soweit nicht anders vereinbart.

5.2 Sind keine ausdrücklichen Leistungszeiten vereinbart, gelten die Zeiträume von Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr (mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Sitz von oneserv®) als regelmäßige Leistungszeiten.

5.3 Sind keine Reaktionszeiten vereinbart, ist mit den Leistungen unverzüglich nach Zugang der entsprechenden Meldung oder Eintritt des vereinbarten Ereignisses innerhalb der vereinbarten Leistungszeiten, ansonsten innerhalb der regelmäßige Leistungszeiten, zu beginnen.

5.4 Hält oneserv® vereinbarte Leistungszeiten nicht ein, gerät er nach deren Überschreitung auch ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, sie hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten.

5.5 Die Bearbeitung von Störungsmeldungen, Störungsbeseitigung oder Wartungen außerhalb der vereinbarten Leistungszeiten muss für den Einzelfall gesondert vereinbart werden, was von der Verfügbarkeit des Servicetechnikers abhängt. Hierdurch entstehende Mehrkosten hat der Auftraggeber zu tragen.

6. Vergütung

6.1 Leistungen von oneserv® werden, soweit nachfolgend nichts Anderes bestimmt ist, auf Basis des zwischen den Parteien vereinbarten Stundenhonorars, des von oneserv® erbrachten Zeitaufwandes (zzgl. Reise-, Warte- und Wegzeiten, und Kosten-/Spesenerstattungen) sowie der von oneserv® eingesetzten Ersatzteile und Materialien (sonstige zur Reparatur benötigte Teile etc.) nach angefallenem Zeitaufwand abgerechnet.

6.2 Oneserv® wird die von ihr erbrachten Leistungen mit Datum, Zeit und Inhalt erfassen und zum Nachweis bereithalten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vorgelegte Leistungsnachweise bzw. Tätigkeitsberichte gegenzuzeichnen. Zuständig hierfür ist der vom Auftraggeber benannte Ansprechpartner gemäß Absatz 7.4. Die von oneserv® und dem Ansprechpartner des Auftraggebers unterschriebenen Leistungsnachweise bzw. Tätigkeitsberichte gelten als Nachweis für die von oneserv® erbrachten Leistungen.

6.3 Unterschreibt der Ansprechpartner des Auftraggebers die ihm übergebenen Leistungsnachweise/Tätigkeitsberichte innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach Erhalt nicht, gilt der Leistungsnachweis/ Tätigkeitsbericht als stillschweigend anerkannt. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber innerhalb des vorgenannten Zeitraumes schriftlich begründete Einwände gegenüber oneserv® geltend macht.

6.4 Die anlässlich der Erbringung der Servicedienstleistungen angefallenen Reisekosten und die Auslösung werden anhand der aktuellen Preisliste gesondert berechnet.

6.5 Für die auf Veranlassung des Auftraggebers außerhalb der regelmäßigen Leistungszeit gemäß Ziff. 5.2 erbrachten Leistungen wird – soweit zwischen den Parteien keine andere Vereinbarung getroffen wurde – ein Aufschlag von 50 % des vereinbarten Stundenhonorars erhoben.

7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

7.1 Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für oneserv® kostenneutral erbracht werden. Die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers und seine Pflichten zur Beistellung sind wesentliche Pflichten des Auftraggebers.

7.2 Der Auftraggeber gewährt den Mitarbeitern von oneserv® bei deren Arbeiten im Betrieb des Auftraggebers jede erforderliche Unterstützung. Er stellt insbesondere alle erforderlichen Informationen, Dokumente, ausreichende Infrastruktur, Personal und Hardware zur Verfügung und leistet im Übrigen auch die ansonsten erforderliche organisatorische Unterstützung. Dazu zählt auch die rechtzeitige Zurverfügungstellung von Datenerfassungskapazitäten, Rechenkapazitäten, Datenverbindungen sowie für die Auftragsdurchführung benötigter Daten in ausreichendem Umfang. Weitergehende Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers sind in der Leistungsbeschreibung gesondert zu regeln.

7.3 Datenträger, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Auftraggeber oneserv® alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt oneserv® von allen Ansprüchen Dritter frei. Die ordnungsgemäße Datensicherung vor und während der Ausführung der Leistungen durch oneserv® obliegt dem Auftraggeber. Von allen übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält der Auftraggeber Kopien, auf die oneserv® jederzeit kostenlos zurückgreifen kann.

7.4 Erbringt der Auftraggeber eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Auftraggeber zu tragen.

7.5 Für die vor Ort beim Auftraggeber zu erbringenden Leistungen ist den Mitarbeitern des Auftraggebers ein Ansprechpartner zu benennen und zur Verfügung zu halten, der für alle zur Erledigung des Auftrags anstehenden Fragen zuständig, kompetent und bevollmächtigt ist. Bei einem Wechsel oder einer längerfristigen Verhinderung des weisungsberechtigten Ansprechpartners wird oneserv® unverzüglich schriftlich ein Nachfolger bzw. der Vertreter mitgeteilt.

8. Remote-Zugriff/Monitoring

8.1 Der Auftraggeber gewährt oneserv® nach Maßgabe der in der Leistungsbeschreibung für den „Remote-Zugriff“ vorgegebenen Anforderungen die telekommunikative Anbindung an die Anlage. In dem Anhang werden insbesondere die technischen Angaben zu den Zugangsvoraussetzungen, Datenformaten und -protokollen und Sicherheitsanforderungen festgelegt.

8.2 Die Parteien werden einen Übergabepunkt vereinbaren, bis zu dem der Auftraggeber die Zuständigkeit für die Gewährleistung der Kommunikationsmöglichkeit hat. Jenseits dieses Übergabepunktes hat keine Partei für die erfolgreiche Übermittlung von Daten einzustehen.

8.3 Der Remote-Zugriff kann neben dem Monitoring auch zur Beseitigung von Störungen und Mängeln verwendet werden. Sollte eine Störungs- oder Mangelbeseitigung per Remote-Zugriff nicht möglich sein, weil dieser Zugriff durch den Auftraggeber nicht hergestellt war, und als Folge ein Vorort-Einsatz erforderlich werden, so berechnet oneserv® die dafür angefallenen Kosten nach angefallenem Zeitaufwand (zzgl. Reise-, Warte- und Wegzeiten, und Kosten-/Spesenerstattungen).

9. Gewährleistung, Rügeobliegenheit

9.1 Für Mängel ihrer Leistungen haftet oneserv® nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts Anderes bestimmt ist.

9.2 Die für die Erbringung der Dienstleistungen erforderliche Hard- und Software wird grundsätzlich vom Auftraggeber gestellt. Dieser haftet dafür, dass sich die bereitgestellte Hard- und Software die vereinbarte Beschaffenheit hat bzw. für die nach der Leistungsbeschreibung vorausgesetzte Verwendung eignet. Liefert oneserv® im Rahmen ihrer Servicedienstleistungen Hard- oder Software an den Auftraggeber, übernimmt oneserv® die Haftung dafür, dass die Lieferungen und Leistungen die im Vertrag vereinbarten Leistungsmerkmale erfüllen und dem Leistungsumfang entsprechen.

9.3 Für Mängel an der vom Auftraggeber gestellter Hard- oder Software sowie dadurch verursachte Folgeschäden übernimmt oneserv® keinerlei Haftung. Dies gilt nicht in Fällen, in denen ein Umstand mitgewirkt hat, den oneserv® zu vertreten hat.

9.4 Der Auftraggeber wird die Leistungen von oneserv® einschließlich der etwa zur Verfügung gestellten Dokumentation unverzüglich nach Überlassung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf deren Vollständigkeit sowie grundlegende Funktions- und Betriebsfähigkeit. Mängel, die hierbei festgestellt werden, hat der Auftraggeber gegenüber oneserv® unverzüglich in Textform zu rügen. Der Auftraggeber trifft im Rahmen des Zumutbaren alle erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Eingrenzung und Dokumentation der Mängel. Er überlässt oneserv® im Mängelhaftungsfall alle verfügbaren Informationen und unterstützt die Mängelbeseitigung.

9.5 Oneserv® wird unverzüglich nach Eingang der Mängelanzeige den dargestellten Mangel prüfen, analysieren und innerhalb angemessener Frist eine Nacherfüllung vornehmen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von oneserv® durch Neuherstellung oder durch Mängelbeseitigung oder – zusätzlich im Falle von Software – dadurch, dass oneserv® Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Im letzten Fall wird der Auftraggeber bis zur Lieferung der nächsten fehlerbereinigten Softwareversion die Umgehungslösung anwenden. Hardware-Produkte, die im Rahmen der Nacherfüllung eingebaut werden, müssen nicht neu sein, weisen jedoch in jedem Fall die gleiche Funktionsfähigkeit und Eignung wie neuwertige Hardware auf.

9.6 Sind gemeldete Mängel oneserv® nicht zuzurechnen, wird der Auftraggeber den Zeitaufwand (zzgl. Reise-, Warte- und Weg-zeiten, und Kosten-/Spesenerstattungen) zu den vereinbarten Stundensätzen vergüten. Kostenlose Reparaturdienstleistungen oder der Austausch von Hardwareteilen stellen nur dann das Anerkenntnis eines Mangels dar, soweit oneserv® dies ausdrücklich in Textform bestätigt hat.

9.7 Falls die Nacherfüllung nach mehreren Versuchen trotz schriftlich gesetzter angemessener Ausschlussfrist endgültig fehlschlägt, hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung angemessen herabzusetzen oder den Vertrag rückgängig zu machen. Sind nur einzelne Teile der Lieferungen und Leistungen von oneserv® betroffen und die übrigen Teile der Lieferungen und Leistungen sinnvoll nutzbar, ist das Recht auf Rückgängigmachung auf die jeweils mängelbehafteten Teile der Lieferungen und Leistungen beschränkt.

9.8 Die vorstehende Gewährleistung gilt nicht, sofern eine nur unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit vorliegt, oder ein Fehler, der auf der nicht vorschriftsmäßigen oder ungeeigneten Wartung, Installation, Reparatur oder Kalibrierung durch den Auftraggeber oder nicht autorisierten Dritten oder auf vom Auftraggeber oder Dritten gelieferter Hardware oder Software, Verbindungen oder Materialien beruht. Die vorstehende Gewährleistung gilt weiterhin nicht, wenn der Auftraggeber die Lieferungen und Leistungen ohne Zustimmung von oneserv® geändert oder entgegen den Betriebsanweisungen bzw. den vertraglichen Vorgaben genutzt hat. Der Auftraggeber ist insoweit berechtigt, darzulegen und nachzuweisen, dass die Änderungen bzw. die Nutzung entgegen den Betriebsanweisungen bzw. den vertraglichen Vorgaben in keinem Zusammenhang mit dem aufgetretenen Fehler stehen. Die Verpflichtung zur Nacherfüllung durch oneserv® entfällt auch dann, wenn der Auftraggeber Software in anderer als der vorgesehenen Hard- oder Softwareumgebung einsetzt. Der Auftraggeber ist insoweit berechtigt, darzulegen und nachzuweisen, dass der aufgetretene Fehler nicht damit im Zusammenhang steht, dass er die Software in anderer als der vorgesehenen Hard- und Softwareumgebung eingesetzt hat.

9.9 Andere und weitergehende Gewährleistungsansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu. Oneserv® leistet insbesondere keine Gewähr dafür, dass die der Wartung unterliegenden Geräte unterbrechungs- und störungsfrei funktionieren.

9.10 Sofern nicht etwas Anderes vereinbart wurde, beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Gewährleistung zwölf (12) Monate. Diese beginnt mit der Abnahme bzw. Übergabe der Hard- bzw. Software. Gehört zum Leistungsumfang der oneserv® die Installation von Software oder Hardware, beginnt die Mängelhaftung mit der Installation. Dies gilt auch für Lieferung von Ersatzteilen und Reparaturdienstleistungen, die nach Ablauf des ursprünglichen Gewährleistungszeitraums erfolgen.

10. Haftung

10.1 Soweit sich aus diesen ASB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes ergibt, haftet oneserv® bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

10.2 Auf Schadensersatz haftet oneserv® – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet oneserv® nur:

  1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Parteien regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von oneserv® jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens und bei Vermögensschäden betragsmäßig auf die jeweils vereinbarte Netto-Vergütung begrenzt.

10.3 Ein Mitverschulden des Auftraggebers ist auf die Höhe eines etwaigen Schadensersatzanspruches anzurechnen.

10.4 Die sich aus Absatz 10.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit oneserv® einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.5 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz, als in den Absätzen 10.1 bis 10.4 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

10.6 Soweit die Schadensersatzhaftung von oneserv® gegenüber dem Auftraggeber ausgeschlossen ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung auch für Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von oneserv®.

10.7 Mit den vorstehenden Haftungsregelungen ist eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers nicht verbunden.

11. Termine, Höhere Gewalt

11.1 Verbindliche Termine zur Leistungserbringung müssen in Textform vereinbart und als verbindlich bezeichnet werden.

11.2 Sofern oneserv® durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten gehindert ist, wird oneserv® für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Auftraggeber zum Schadenersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern oneserv® die Erfüllung ihrer Pflichten durch unvorhersehbare und von oneserv® nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird.

11.3 Oneserv® ist berechtigt, ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und an der Erfüllung des Vertrages infolge des Hindernisses für oneserv® kein Interesse mehr besteht. Auf Verlangen des Auftraggebers wird oneserv® nach Ablauf der Frist erklären, ob sie von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen wird.

12. Vertragsbeendigung

12.1 Der Servicevertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jedem Parteien mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

12.2 Oneserv® ist berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen, insbesondere wenn

  1. der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten gem. Ziff. 7 trotz Aufforderung unter angemessener Fristsetzung nicht nachkommt,
  2. der Auftraggeber trotz Mahnung und Fristsetzung seinen Zahlungsverpflichtungen (auch im Hinblick auf Teil- bzw. Abschlagszahlungen) nicht nachkommt.

12.3 Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

13. Eigentumsvorbehalt

13.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von oneserv® aus dem Servicevertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber (gesicherte Forderungen) behält sich oneserv® das Eigentum an den von ihm gelieferten Sachen (Hardware, Software, Ersatzteile, Austauschteile, Zubehör u.Ä.) vor.

13.2 Oneserv® und Auftraggeber vereinbaren, dass oneserv® an dem Auftraggeber gehörenden und zur Instandsetzung oder Wartung in ihren Besitz gelangenden Sachen ein Pfandrecht zusteht. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit der Anlage in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

14. Vertraulichkeit und Datenschutz

14.1 Die Parteien verpflichten sich, die gegenseitig mitgeteilten bzw. im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung erhaltenen Informationen und Unterlagen geheim zu halten und angemessene Maßnahmen im Sinne des § 2 Ziff. 1 lit. b GeschGehG zu treffen, um deren Kenntnisnahme und Verwertung durch Dritte zu verhindern. Mitarbeiter der Parteien werden, soweit sie nicht bereits aufgrund ihres Arbeitsvertrages dazu angehalten sind, zur Geheimhaltung und Nichtverwertung verpflichtet, soweit sie mit den vertraglichen Leistungen in Berührung kommen. Entsprechendes gilt für Zulieferer beider Partner. Gleiches gilt für deren Verwertung.

14.2 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtverwertung der gegenseitig mitgeteilten bzw. im Rahmen der Vertragsdurchführung erhaltenen Informationen entfällt, soweit diese

  1. dem informierten Vertragspartner vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren oder
  2. der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren oder
  3. der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden des informierten Vertragspartners bekannt oder allgemein zugänglich werden oder
  4. im Wesentlichen Informationen entsprechen, die dem informierten Vertragspartner zu irgendeinem Zeitpunkt von einem berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden.

14.3 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht, wenn eine Verpflichtung zur Offenlegung der vertraulichen Information durch Beschluss eines Gerichts, Anordnung einer Behörde oder ein Gesetz besteht.

14.4 Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Vertragsende fort.

14.5 Die Parteien verpflichten sich, die Bestimmungen der Datenschutzgesetze sowie der Europäischen Datenschutzgrundverordnung in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Entsprechende Verpflichtungen werden die Parteien ihren Mitarbeitern, Zulieferern und anderen Personen, die mit den vertraglichen Leistungen in Berührung kommen, auferlegen.

15. Gerichtsstand, anwendbares Recht

15.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten (einschließlich solcher aus Wechseln und Schecks) ist Dresden, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder der Auftraggeber in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder seinen Gerichtsstand ins Ausland verlegt.

15.2 Oneserv® ist auch berechtigt, an dem für den Sitz des Auftraggebers zuständigen Gericht zu klagen.

15.3 Für alle vertraglichen und sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

16. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen ASB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

A. Sonderbestimmungen Software-Pflege

  1. Vertragsgegenstand
  2. Fehlerbeseitigung
  3. Hotline
  4. Nicht geschuldete Leistungen
  5. Nacherfüllung

1. Vertragsgegenstand

1.1 Soweit oneserv® nach der Leistungsbeschreibung zur Pflege der Software verpflichtet ist, erbringt oneserv® außerhalb ihrer Verpflichtungen zur Beseitigung von Mängeln nach dem Servicevertrag folgende Leistungen:

a) die Beseitigung von Fehlern und
b) bei gesonderter Parteivereinbarung das Vorhalten einer Hotline.

1.2 Oneserv® erbringt die vorgenannten Leistungen ab Vertragsschluss, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber den operativen Einsatz der Software gemeldet hat.

2. Fehlerbeseitigung

2.1 Ziel der Fehlerbeseitigung ist die Herstellung der im Servicevertrag vereinbarten und durch Nachträge fortgeschriebenen Funktionalität der Software.

2.2 Oneserv® wird vom Auftraggeber mitgeteilte Fehler an der Software jeweils innerhalb angemessener Frist nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen beseitigen. Angemessen ist die Frist, innerhalb der oneserv® unter Berücksichtigung ihrer Auftragslage und der Verfügbarkeit geeigneter Mitarbeiter ohne schuldhaftes Zögern die gemeldeten Fehler analysieren und beseitigen kann.

2.3 Die Art und Weise der Fehlerbeseitigung erfolgt nach Wahl von oneserv® und regelmäßig durch Überlassung von Softwareanpassungen, die die Software ändern und/oder ergänzen inklusive der Überlassung einer Dokumentation der geänderten und/oder ergänzten Funktionen in einer von oneserv® zu wählender Form, die auch im Wege einer Online-Hilfe erfolgen kann.

2.4 Oneserv® erbringt die Leistungen zur Fehlerbeseitigung im Rahmen der branchenüblichen Sorgfalt. Eine Garantie zur Beseitigung der Fehler überhaupt oder innerhalb einer bestimmten Zeit übernimmt oneserv® nicht.

2.5 Fehler sind vom Auftraggeber unter Angabe der nach seiner Einschätzung gegebenen Priorität über das von oneserv® eingerichtete Ticket-System zu melden. Erreicht der Fehler eine höhere Prioritätsstufe, so hat der Auftraggeber dies oneserv® unverzüglich mitzuteilen. Die Fehlermeldung soll neben der Einschätzung der Priorität folgende Informationen (falls vom System nicht abgefragt) beinhalten:

  • Kunde,
  • in welchem Modul trat der Fehler auf,
  • die Arbeitsschritte, im Zuge derer der Fehler aufgetreten ist bzw. die den Fehler verursacht haben,
  • die Beschreibung des Fehlers mittels Screenshots, Protokollen oder ähnlicher Hinweise,
  • Tag und Uhrzeit der Fehlerfeststellung sowie
  • Angabe zur Reproduzierbarkeit (Ja/Nein).

2.6 Oneserv® wird dem Auftraggeber auf dessen Wunsch nach Meldung eines Fehlers eine unverbindliche Einschätzung zu der für die Fehlerbeseitigung voraussichtlich benötigten Zeit geben.

2.7 Die Reaktionszeit läuft vom Eingang der Fehlermeldung bei oneserv® an. Maßgeblich für den Eingang ist die Angabe im Ticket-System. Die Reaktionszeit läuft während der Betriebszeiten von oneserv® von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr und ist gewahrt, wenn oneserv® innerhalb des Laufes der Reaktionszeit Maßnahmen zur Fehlerbehebung einleitet.

2.8 Oneserv® ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Fehler auch außerhalb ihrer Geschäftszeiten zu beheben; dies jedoch nur, wenn der Auftraggeber hierzu seine Mitwirkung in ausreichendem Umfang zusichert und die für diese Leistungen anfallenden Zusatzentgelte trägt.

2.9 Oneserv® kann auftretende Fehler unter Berücksichtigung der vorgenommenen Priorisierung nach eigener Wahl durch folgende Maßnahmen beseitigen:

  • Bereitstellung von Softwareanpassungen auf Datenträgern oder online, die vom Auftraggeber selbst zu installieren ist. Dies umfasst regelmäßig die Überlassung von Softwarebestandteilen („Patches“),
  • Fehlerbeseitigung über einen Remote-Zugriff auf die Systeme des Auftraggebers, durch den die Software selbst geändert oder in den Einstellungen geändert werden kann,
  • Vorschlag an den Auftraggeber zur Umgehung der Fehler oder zur Fehlerbeseitigung,
  • für den Fall, dass die vorbezeichneten Maßnahmen nicht möglich oder nicht Erfolg versprechend sind, durch Fehlerbeseitigung vor Ort.

2.10 Die Pflichten von oneserv® bestimmen sich nach der objektiv gegebenen Prioritätsstufe. Eine Pflichtverletzung von oneserv® ist bei Nichteinhaltung der Reaktionszeit nur dann gegeben, wenn der Auftraggeber die Priorität objektiv zutreffend angegeben hat.

3. Hotline

3.1 Oneserv® wird den Auftraggeber telefonisch oder auf anderen Fernkommunikationswegen hinsichtlich der Anwendung der Software sowie bei Fehlern der Software beraten und unterstützen.

3.2 Soweit individualvertraglich nichts Anderes geregelt ist, gilt Folgendes:

Die Hotline steht dem Auftraggeber arbeitstäglich (Montag – Freitag unter Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Sitz der oneserv®) zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr zur Verfügung. Während dieser Zeit wird oneserv® auch vom Auftraggeber per E-Mail eingehende Fehlermeldungen und Anfragen beantworten. In Einzelfällen können die Parteien auch eine Erbringung von Leistungen der Fehlerbehandlung außerhalb dieser Zeiten gegen gesonderte Vergütung vereinbaren.

4. Nicht geschuldete Leistungen

4.1 Bei vereinbarter der Softwarepflege besteht, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall, kein Anspruch auf folgende Leistungen:

  • Die Anpassung der Software an Stände, die bei anderen Nutzern im Einsatz sind oder von oneserv® vertrieben werden.
  • Die Anpassung der Software an eine geänderte Hard- oder Softwareumgebung einschließlich der Anpassung an veränderte Betriebssysteme.
  • Die Anpassung der Software an gesetzliche oder sonst wie hoheitliche Anforderungen.
  • Die Beseitigung von Fehlern aus dem Risikobereich des Auftraggebers, insbesondere Fehler, die verursacht wurden durch Verseuchung von Softwarekomponenten mit Computerviren, Verwendung ungeeigneter Datenträger, anomale, nicht dem vertraglich Vereinbarten entsprechende Betriebsbedingungen, fehlerhafte Hardware, Ausfall der Stromversorgung oder datenführender Leitungen, Fehler aufgrund mangelnder Informationssicherheit, ungeeigneter Umweltbedingungen am Ort des Softwarebetriebs oder höherer Gewalt.
  • Die Behebung von Fehlern, die aus Anpassungen der Software oder von Teilen hiervon (insb. Reports, Kennzahlen, Validierungen) durch den Auftraggeber oder auf seine Veranlassung durch Dritte entstanden sind.
  • Die Installation der im Rahmen dieses Vertrages gelieferten Software und von Softwareanpassungen.
  • Die über die geschuldete Fehlerbeseitigung hinausgehende Beratung.
  • Die Einweisung und Schulung der Software-Anwender.

4.2 Die Aufzählung ist nicht abschließend. Aus der fehlenden Nennung von Leistungen kann nicht geschlossen werden, dass diese Leistungen Gegenstand der vertraglichen Pflichten von oneserv® sind. Die Rechte des Auftraggebers aufgrund der nach diesem Vertrag von oneserv® geschuldeten Haftung für Leistungsstörungen bleiben unberührt.

4.3 Oneserv® erklärt sich bereit, Leistungen, die nach diesem Vertrag nicht geschuldet sind, auf der Grundlage einer separaten Vereinbarung zu erbringen.

5. Nacherfüllung

5.1 Oneserv® hat gemäß den gesetzlichen Regelungen nachzuerfüllen, soweit in diesem Vertrag nichts Anderes bestimmt ist.

5.2 Mängel, die während der Laufzeit dieses Vertrages vom Auftraggeber an oneserv® gemeldet werden, beseitigt oneserv® unentgeltlich.

5.3 Sind gemeldete Mängel oneserv® nicht zuzurechnen, wird der Auftraggeber den Zeitaufwand (zzgl. Reise-, Warte- und Wegzeiten, und Kosten-/Spesenerstattungen) zu den vereinbarten Stundensätzen vergüten.

5.4 Überlässt oneserv® dem Auftraggeber im Rahmen der Fehlerbeseitigung nach Absatz 4.2 Softwareanpassungen, so hat der Auftraggeber hinsichtlich der Softwareanteile, die zu einer Änderung und Ergänzung der bisher eingesetzten Software führen, die Rechte auf Nacherfüllung nach diesem Absatz 4.4. Soweit die überlassene Softwareanpassung identisch mit der bereits eingesetzten Software ist, bleibt es für die bereits vorhandenen Softwareteile bei den zuvor bestehenden Rechten und dem dazu bestehenden Verjährungslauf.

5.5 Hat der Auftraggeber im Rahmen dieses Vertrages überlassene Softwareanpassungen gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in einer Weise installiert, dass sie Teil eines IT-Systems geworden sind, aus dem die Softwareanpassungen im Falle ihrer Mangelhaftigkeit nicht ohne Weiteres entfernt werden kann, schuldet oneserv® im Rahmen der Nacherfüllung nicht das Entfernen der Softwareanpassungen aus diesem IT-System. Ebenso wenig schuldet er hierfür Aufwendungsersatz, wenn er die Fehlerbeseitigung kurzfristig durch ein Update durchführen kann und dies dem Auftraggeber zuzumuten ist. Die Haftung von oneserv® auf Schadensersatz im Rahmen dieses Vertrages bleibt unberührt.

 

B. Sonderbestimmungen Hardware-Wartung

  1. Vertragsgegenstand
  2. Instandsetzung/Störungsbeseitigung
  3. Austausch von Teilen
  4. Wartungsbuch
  5. Untersuchungs- und Rügepflicht
  6. Abnahme

1. Vertragsgegenstand

1.1 Soweit oneserv® nach der Leistungsbeschreibung zur Wartung der Hardware verpflichtet ist, richtet sich diese nach den folgenden Bestimmungen:

Die Wartungsleistungen sind in der Leistungsbeschreibung spezifiziert und richten sich im Übrigen nach den Vereinbarungen dieses Vertrages. Sie werden durch oneserv® in eigener Verantwortung durchgeführt. Oneserv® kann insoweit bestimmen, wann und auf welche Weise sie die Wartung durchführt, wenn nicht in dem Anhang „Inspektions- und Wartungsplan“ etwas Anderes vereinbart wurde. Ohne anderweitige Vereinbarung dürfen Wartungen nur innerhalb der Betriebszeiten durchgeführt werden.

1.2 Voraussetzung für das Erbringen der Wartungsleistungen ist, dass der Auftraggeber die Anlage im von den Parteien vereinbarten- bei Fehlen einer Vereinbarung hilfsweise in dem den anerkannten Regeln entsprechenden gewarteten – Zustand einsetzt, es sei denn dies wäre für den Auftraggeber nicht zumutbar, etwa, weil oneserv®, die dafür nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen nicht erbracht hat. Ist der Auftraggeber wegen Unzumutbarkeit nicht verpflichtet, die Anlage in einem gewarteten Zustand einzusetzen, ohne dass dies oneserv® zuzurechnen ist, ruhen die Verpflichtungen des oneserv® zur Wartung. Aufgrund gesonderter Vereinbarung kann oneserv® die Verpflichtung übernehmen, den anerkannten Regeln entsprechenden gewarteten Zustand herzustellen.

2. Instandsetzung/Störungsbeseitigung

2.1 Um gemeldete Störungen zu beseitigen oder vorbeugend außerhalb der Wartung Störungen der Anlage zu vermeiden, wird oneserv® die Anlage innerhalb angemessener Frist nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen instand setzen. Ziel der Instandsetzung ist die Herstellung oder der Erhalt des vereinbarten Zustands.

2.2 Steht bei der Instandsetzung die Überlassung einer oder mehrerer Sachen (Ersatzteile, Verbrauchsmaterialien etc) im Vordergrund, so dass die zu erbringenden Dienste dahinter zurückstehen und nur eine Nebenleistung darstellen, gilt Kaufrecht mit den in diesen Bedingungen geregelten Modifikationen. Die Nacherfüllung richtet sich auch bei Kaufverträgen nach Abschnitt A Ziff. 9. Eine Abnahme findet dann nicht statt.

2.3 Störungen sind vom Auftraggeber unter Angabe der nach seiner Einschätzung gegebenen Priorität über das vereinbarte Eingangsportal zu melden. Erreicht die Störung eine höhere Prioritätsstufe, so hat der Auftraggeber dies oneserv® unverzüglich mitzuteilen. Die Pflichten von oneserv® bestimmen sich nach den Angaben der Priorität des Auftraggebers in der Störungsmeldung, es sei denn, die objektiv gegebene Prioritätsstufe ist niedriger als die gemeldete.

2.4 Die zur Instandsetzung erforderlichen Leistungen erbringt oneserv® nach ihrer Wahl. Oneserv® kann auftretende Störungen unter Berücksichtigung der Priorisierung insbesondere durch eine der folgenden Maßnahmen beseitigen:

  • Vorübergehende Bereitstellung einer alternativen Anlage,
  • Störungsbeseitigung über einen Remote-Zugriff auf die Anlage des Auftraggebers,
  • Vorschlag an den Auftraggeber zur vorübergehenden Umgehung der Störung.

2.5 Für den Fall, dass die vorbezeichneten Maßnahmen nicht möglich oder nicht Erfolg versprechend sind, durch Störungsbeseitigung an der Anlage direkt. Muss die Anlage zur Instandsetzung an einen anderen Ort verbracht werden, hat der Auftraggeber aufgrund gesonderter Vereinbarung die Kosten zu tragen, sofern er die Instandsetzung aus diesem Grund nicht ablehnt.

2.6 Oneserv® verpflichtet sich, bei Eingang einer ordnungsgemäßen Störungsmeldung des Auftraggebers spätestens innerhalb der vereinbarten Reaktionszeiten Maßnahmen zur Beseitigung der Störung einzuleiten. Die Arbeiten zur Störungsbeseitigung erfolgen im Rahmen der Möglichkeiten von oneserv® unter Beachtung ihrer vertraglichen Pflichten. Eine Garantie zur Beseitigung der Störung übernimmt oneserv® nicht, er wird sich aber bemühen, die Störung innerhalb der vereinbarten Entstörungszeit zu beheben. Sobald für oneserv® erkennbar ist, dass die Entstörungszeit nicht eigehalten werden kann, wird er dies dem Auftraggeber mitteilen.

2.7 Wünscht der Auftraggeber vor der Ausführung der Instandsetzung einen Kostenvoranschlag, so hat er dies oneserv® spätestens mit dem Instandsetzungsauftrag mitzuteilen. Ein Instandsetzungsvertrag kommt dann erst zustande, wenn der Auftraggeber das mit einem Kostenvorschlag versehene Angebot von oneserv® annimmt oder sich die Parteien anderweitig einigen. Wenn nicht anders vereinbart, ist ein Kostenvoranschlag unverbindlich. Der Kostenvoranschlag ist zu vergüten. Ist bei Ausführung der Arbeiten erkennbar, dass der Kostenvoranschlag um mehr als 10 % überschritten wird, hat oneserv® dies anzuzeigen und darf die Leistungen – außer in dringenden Fällen – nur nach Zustimmung durch den Auftraggeber ausführen.

3. Austausch von Teilen

3.1 Soweit für die Wartung, die Instandsetzung oder die Störungsbeseitigung der Austausch von Ersatzteilen erforderlich ist, dürfen diese nach Wahl von oneserv® durch neue Originalersatzteile oder gleichwertige Teile ersetzt werden.

3.2 Im Fall, dass Ersatzteile durch oneserv® nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beschaffen sind, entfällt die Verpflichtung von oneserv® zur Wartung oder Instandsetzung der Hardware.

 

 

 

Dresden, September 2021